Satzung

Isa Genzken, Untitled, 2015, © VG Bild-Kunst, Bonn 2019

Satzung der Freunde der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen e. V

(Stand: 6. Juni 2023)

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen. Die Förderung kann auch durch den Erwerb von Kunstwerken erfolgen. Der Erwerb bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsvorstandes der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen. Die Kunstwerke werden der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Vereins. Eine rechtliche Verfügung über sie ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in seltenen Ausnahmefällen – nach einstimmigem Votum sowohl des Stiftungsvorstandes der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen als auch sämtlicher Vorstandsmitglieder des Vereins – ein Kunstwerk veräußert wird, um mit Hilfe des Veräußerungserlöses ein anderes Kunstwerk zu erwerben, das dann wiederum der Kunstsammlung als Dauerleihgabe übergeben wird.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fließt das etwa vorhandene Vermögen des Vereins dem Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe zu, dass es nur zur Förderung der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen verwendet werden darf.

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Über die Aufname eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

(2) Der Vorstand ist nach Anhörung des Beirates berechtigt, Ehrenmitglieder sowie einen Ehrenvorsitzenden des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt: 
a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
 b) durch Austritt; 
der Austritt muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden; 
c) durch Ausschluss; 
der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde nach Anhörung des Beirates aus dem Verein ausschließen; der/die Betroffene ist vom Vorstand vor seiner Entscheidung zu hören.

(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Beirat
(3) Der Vorstand

(1) Im ersten Halbjahr jeden Geschäftsjahres findet eine Versammlung der Mitglieder statt (ordentliche Mitgliederversammlung).

(2) Gegenstand der Verhandlung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere: 
(a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
 (b) Beschlussfassung über die Entlastung des Beirates und des Vorstandes;
 (c) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn hierfür nach dem Ermessen des Vorstandes ein besonderer Anlass besteht oder das Interesse des Vereins dies erfordert. 1/3 der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so können die Antragsteller die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

(4) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt – abgesehen von dem Fall des Absatzes (3) Satz 3 – durch den Vorstand.

(5) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen zu wahren; der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

(6) Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ordentlichen Mitglieder beschlußssfähig. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand der Versammlung zur Behandlung vorgelegt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/ihre Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Sind weder der/die Vorsitzende noch sein/ihre Stellvertreter/in in der Versammlung anwesend, so wird der/die Versammlungsleiter/in durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(9) Der/Die Versammlungsleiter/ in entscheidet über die Art der Abstimmung. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(10) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen; diese muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt und abgewählt.

(2) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu beraten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Sitzungen des Beirates werden durch die/den Vorsitzende/n des Beirates oder durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes bzw. dessen/deren Stellvertreter/in einberufen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom/von der Vorsitzenden des Beirates zu unterzeichnen.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Beirates erfolgt bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Jahr der Wahl nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

(4) An den Sitzungen des Beirates nimmt der Vorstand als Gast ohne Stimmrecht teil, es sei denn, dass der Beirat anderes beschließt.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Personen. Der/Die Direktor/in der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen ist von Amts wegen Mitglied des Vereins, von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge befreit und geborenes Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n. Der Vorstand kann aus seiner Mitte auch eine/n Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden wählen. Ebenso kann er aus dem Kreis des Vorstandes oder Beirates eine/n Schatzmeister/in wählen. Auch kann er dem Beirat bzw. einzelnen Beiratsmitgliedern bestimmte - schriftlich definierte - Aufgaben übertragen.
Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Jahr der Wahl nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerruflich.

(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Förderbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(2) Der Vorstand ist nach Anhörung des Beirates befugt, den Mitgliedern Spenden oder außerordentliche Beiträge vorzuschlagen, sofern diese zweckgebunden sind. Kein Mitglied ist zur Leistung derselben verpflichtet.

(3) Die in Absatz 1 genannten Förderbeiträge dienen ausschließlich der Förderung kultureller Zwecke im Sinne der Anlage 1 Abschnitt A Nr. 3 zu § 48 (2) EstDV in der ab 01.01.2000 gültigen Fassung. Für die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z. B. Kunstreisen werden gesonderte Teilnehmerbeiträge erhoben.

Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der bei der Beschlussfassuntg abgegebenen Stimmen.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung, die über den gleichen Zweck beschließen soll und die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist, einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.